Jeder Hersteller muß vor Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
- sicherstellen, daß die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
- sicherstellen, daß die technischen Unterlagen verfügbar sind;
- die erforderlichen Information, insbesondere die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
- die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen;
- die EG-Konformitätserklärung ausstellen und der Maschine beilegen;
- die CE-Kennzeichnung anbringen;
Der Begriff Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie umfaßt dabei mehr oder weniger alles, was nicht ausschließlich durch Muskelkraft bewegliche Teile hat. Darunter fällt im engeren Sinne bereits ein durch Federkraft oder pneumatisch betätigte Spanneinrichtung. Vor Inbetriebnahme einer eigengefertigten Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ist also eine eine Risikobeurteilung durchzuführen, die technischen Unterlagen müssen verfügbar und eine Betriebsanleitung greifbar sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen.